D.11.               VGR - Versichertengruppe/Kategorie

 

 

2 Stellen alphanumerisch

 

               01  -    erwerbstätig, arbeitslos, selbstversichert

               05  -    Pensionist

               07  -    Kriegshinterbliebener

               09  -    sonstige Sonderscheine

               20  -    Opferfürsorgegesetz

               21  -    Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz

               22  -    Kriegsopferversorgungsgesetz - Deutschland

               23  -    Strafvollzugsgesetz

               24  -    Verbrechensopfergesetz

               25  -    Mutter-Kind-Pass-Untersuchung - Nichtversicherte

               26  -    Gesundenuntersuchung - Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz und          Nichtversicherte

 

          ab 30  -    Fremdstaaten (EU, EWR, CH und ZWS-Abkommen, im weiteren MS (Mitglieds-
                          staat) bezeichnet)

 

Bei ausländischen Patienten ist die Angabe des numerischen MS- oder ZW-Code (lt. Tabelle) nur mehr bis 31.12.2004 möglich.

 

Für ausländische Patienten kann ab 1.10.2004 der ISO-A2-Code im Feld VGR als Fremdstaatencode angegeben werden.

Ab 1.1.2005 ist bei ausländischen Patienten im Feld VGR als Fremdstaatencode zwingend der ISO-A2-Code anzugeben.

 

 

ISO-A2

 

gültig ab 1.10.2004

 

zwingend ab 1.1.2005

 

MS

 

gültig bis 31.12.2004

ZW

 

gültig bis 31.12.2004

LAND

SK

 

65

--

Slowakei

EE

 

66

--

Estland

LV

 

67

--

Lettland

LT

 

68

--

Litauen

MT

 

69

--

Malta

DE

 

70

30

Deutschland

IT

 

71

31

Italien

CS

 

--

32

Serbien Montenegro

ES

 

73

33

Spanien

TR

 

74

34

Türkei

FR

 

75

35

Frankreich

SE

 

76

36

Schweden

LI

 

77

37

Liechtenstein

CH

 

78

38

Schweiz

LU

 

79

39

Luxemburg

NL

 

80

40

Niederlande

IL

 

81

41

Israel

BE

 

82

42

Belgien

UK

 

83

43

Vereintes Königreich Großbritannien (inkl. Nordirland)

GR

 

84

44

Griechenland

PT

 

85

45

Portugal

FI

 

86

46

Finnland

TN

 

87

47

Tunesien

SI

 

88

48

Slowenien

HR

 

89

49

Kroatien

NO

 

90

50

Norwegen

DK

 

91

51

Dänemark

IE

 

92

52

Irland

IS

 

93

53

Island

PL

 

94

54

Polen

HU

 

95

55

Ungarn

MK

 

--

56

Mazedonien

BA

 

--

57

Bosnien-Herzegowina

CZ

 

98

58

Tschechien

CY

 

99

--

Zypern

BU

 

--

63

Bulgarien *)

RO

 

--

64

Rumänien *)

MS =      im angeführten Land beschäftigter MS-Bürger (z.B. ein in Deutschland beschäftigter Deutscher oder Niederländer).

ZW =     Zwischenstaatliches Abkommen, ein im angeführten Land beschäftigter Nicht-MS-Bürger (z.B. ein in Deutschland beschäftigter Türke).

 


*)            ZWS-Veträge noch nicht abgeschlossen

 

Die Versichertengruppe/Kategorie wird vom Krankenversicherungsträger in der Versichertenzuständigkeitserklärung - wenn der Patient versichert ist - zurückgemeldet. Ist die VGR der Krankenanstalt bekannt oder handelt es sich um einen ausländischen Patienten, wird die VGR auch von der Krankenanstalt gemeldet.

 


Die Versichertengruppe/Kategorie wird bei einer EKVK-Datenmeldung (Satzart K27) vom Erstleistungserbringer auf die Folgebelege (Rezept, Überweisung, ....) übertragen und ist von den Folgeleistungserbringern zu übernehmen.

 

Bei Kostenabrechnung zwischen Mitgliedsstaaten (MS) ist kein Unterschied mehr, ob es sich um einen Staatsbürger dieses Mitgliedsstaates handelt oder um einen Drittstaatler aus einem nicht Mitgliedsstaat.